1. Geltungsbereich

    1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle künftigen und zukünftigen Auftrags-, Dienst- und Werkverträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen der zemicontrol Solutions GmbH (nachfolgend „zemicontrol“ genannt). Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, die hinsichtlich der AGB getroffen wurden, finden nur Anwendung, wenn diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
    2. Jede Änderung dieser AGB durch zemicontrol wird Vertragsinhalt zwischen zemicontrol und dem Kunden, wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von einem Monat nach Herausgabe schriftlich widerspricht.
    3. Von diesen Bedingungen abweichende AGB des Kunden sind (auch wenn zemicontrol in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos Leistungen erbringt) nur dann und insoweit gültig, wenn diese schriftlich von zemicontrol ausdrücklich als anstelle der eigenen AGB geltend bestätigt worden sind.
    4. Sollten in diesen Bedingungen einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht.
  2. Angebote und Vertragsschluss

    1. Angebote von zemicontrol erfolgen ausschließlich schriftlich. Wenn keine weiteren Angaben auf dem Angebot vermerkt sind, haben diese eine Gültigkeit von 30 Tagen.
    2. Eine Auftragserteilung des Kunden gilt stets als verbindlich. Der Vertrag kommt erst mit dem Eingang (elektronisch oder per Post) und nach Maßgabe des Inhalts einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
    3. Änderungen im Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung werden in Abstimmungen mit dem Kunden bzw. Auftraggeber durchgeführt.
    4. Zur Leistungserbringung ist die zemicontrol berechtigt, Lieferanten und/oder Partner einzusetzen.
  3. Liefer- und Leistungsbedingungen

    1. Die Einhaltung einer schriftlich vereinbarten Lieferfrist bzw. Frist zur Erbringung einer Leistung setzt voraus, dass der Kunde sämtliche Informationen, die für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen sind, rechtzeitig zur Verfügung stellt. Anderenfalls verlängert sich die Frist zur Erbringung der Leistung bzw. die Lieferfrist angemessen.
    2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
    3. Verzögern sich Beauftragungen durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderte Reisen zu tragen.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Es gelten die im jeweiligen Einzelfall vereinbarten Vergütungen. Ist solch eine Vereinbarung nicht vorhanden, so gelten zwischen dem Auftraggeber und zemicontrol die üblichen Vergütungen.
    2. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
    3. zemicontrol ist berechtigt, wöchentlich Teilabrechnungen vorzunehmen und Abschlagszahlungen zu verlangen.
    4. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bindend für den Fristbeginn ist das Datum der Rechnung.
    5. Die Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur erfüllungshalber. zemicontrol behält sich vor, diese abzulehnen.
    6. Ist der Kunde ein Kaufmann, ist er zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche durch zemicontrol ausdrücklich anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.
    7. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von zemicontrol ist der Kunde berechtigt, Ansprüche aus dieser Vereinbarung oder aus einen sonstigem Vertragsverhältnis mit zemicontrol abzutreten.
  5. Gewährleistung / Sachmangelhaftung

    1. Soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, verjähren in einem Jahr nach Abnahme bzw. Übergabe des Leistungs- oder Vertragsgegenstands die Gewährleistungsansprüche. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und /oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch zemicontrol. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich bei zemicontrol anzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    2. Gewährleistungsansprüche gegen zemicontrol sind ausgeschlossen, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Veränderungen an/in den Leistungsgegenständen vornimmt oder diese der zemicontrol untersagt.
    3. Zur Mängelbeseitigung ist der zemicontrol zur Nacherfüllung mindestens zwei Mal Gelegenheit innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Verweigert der Auftraggeber diese, so ist zemicontrol von der Gewährleistung / Mängelbeseitigung befreit.
    4. Ist der Kunde Kaufmann, sind Gewährleistungsansprüche nicht abtretbar. Diese stehen nur dem Kunden als unmittelbarem Vertragspartner der zemicontrol zu.
  6. Haftung

    1. Vereinbarte Termine werden von zemicontrol fristgerecht eingehalten. Für Ereignisse höherer Gewalt, die der zemicontrol die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die zemicontrol nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die zemicontrol auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese verzögert. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.
    2. Zemicontrol haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet zemicontrol – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. Soweit die Haftung nach Ziffern 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von zemicontrol.
  7. Mitwirkung des Kunden

    1. Zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist zemicontrol auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen. Auf sämtliche für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen verpflichtet sich der Kunde, auf entsprechende Aufforderung, diese rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
    2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen sämtliche Mitwirkungsleistungen des Kunden unentgeltlich.
  8. Vermittlungsentgelt

    1. Übernimmt der Auftraggeber einen Mitarbeiter von zemicontrol, wird eine Vermittlungsgebühr von 3 Monatsbruttogehältern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte Bruttogehalt ist hier maßgebend.
    2. Der Auftraggeber hat zemicontrol den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter des Auftragnehmers unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.
    3. Der Auftraggeber teilt zemicontrol binnen 14 Tagen nach Aufforderung durch zemicontrol das Bruttomonatsgehalt mit. Nach Ablauf dieser Frist, ist das 500fache des zuletzt geltenden Stundensatzes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer als Vermittlungsgebühr zu zahlen.
  9. Geheimhaltung

    1. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei und dessen Geschäftspartner streng vertraulich zu behandeln und während der Vertragslaufzeit sowie zwei Jahre nach Vertragsbeendigung Dritten nicht zugänglich zu machen.
    2. Diese Verpflichtung gilt nicht, sofern der grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtete Vertragspartner nachweist, dass ihm diese Informationen schon vor der Zusammenarbeit mit seinem Vertragspartner bekannt waren bzw. diese von berechtigten Dritten mitgeteilt wurden oder ohne Verschulden des zur Geheimhaltung verpflichteten Vertragspartners bekannt geworden sind.
  10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
    1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – ist Düsseldorf, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.